Hintergrund

Religionsfreiheit als Prüfstein der Menschenrechte

Verletzung von Menschenrechten

In Ländern, in denen keine oder nur eine eingeschränkte Religionsfreiheit herrscht, werden auch andere Menschenrechte häufig missachtet. Da die Religionsfreiheit sehr weitgehend innere und äußere Freiheiten verknüpft (also das „Haben“ einer Glaubensüberzeugung und deren „Ausleben“), ist sie ein hervorragend geeigneter Prüfstein für die allgemeine Verwirklichung der Menschenrechte.

Das Recht auf Religionsfreiheit

Die von Open Doors bekannt gemachten Fälle dokumentieren, dass die Religionsfreiheit eines der sensibelsten und am häufigsten verletzten Rechte weltweit ist. Dabei gehört sie zu den zentralen und historisch ältesten Menschenrechten. Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die 1948 von den Vereinten Nationen verabschiedet wurde, bestimmt:

  • „Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden.“


Der von immerhin 169 Staaten unterzeichnete Internationale Pakt über Politische und Bürgerliche Rechte (1966) bestimmt:

  • „Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
  • Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
  • Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.“

Verletzungen der Religionsfreiheit

Auf Basis des Rechts auf Religionsfreiheit und dessen offizieller UNO-Auslegung nach der Allgemeinen Bemerkung Nr. 22 von 1993 lassen sich ihre Verletzungen analysieren. Menschenrechtsverletzungen können in direktem Eingreifen des Staates bestehen, aber auch in Unterlassung dessen, wenn der Staat seiner Verpflichtung nicht nachkommt, Individuen vor nicht-staatlichen Akteuren zu schützen.

Religionsfreiheit wird am stärksten verletzt, wenn das sogenannte Forum Internum, die innere Glaubensüberzeugung einer Person, angegriffen wird. Das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist ein absolutes Recht, was bedeutet, dass Staaten nicht einmal im nationalen Ausnahmezustand davon abweichen dürfen. Eine Verletzung dieses Forum Internum geschieht beispielsweise, wenn Christen in Umerziehungslagern einer Gehirnwäsche unterzogen werden, um sie von ihrem Glauben abzubringen. Aber auch starker psychischer Druck vonseiten der eigenen Familie, die beispielsweise die Bekehrung zum Christentum bekämpft, kann diese innere Freiheit verletzen.

Verletzungen der Religionsfreiheit in Bezug auf das Forum Externum – das Ausleben der Glaubensüberzeugung – können unterschiedliche Formen annehmen, da das Recht verschiedene Aspekte umfasst, nämlich die Bekundung durch „Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht“. Somit ist jegliche Einschränkung von Gottesdiensten, christlichen Feiern, christlichem Religionsunterricht sowie des persönlichen Glaubenslebens als Menschenrechtsverletzung zu betrachten, es sei denn, sie ist unbedingt zum „Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer“ notwendig. Diese abschließende Aufzählung der Gründe ist eng auszulegen. Insbesondere der Schutz einer Staatsreligion fällt nicht hierunter.

Außerdem hat das Recht auf Religionsfreiheit eine kollektive Dimension, was bedeutet, dass Christen das explizite Recht haben, ihren Glauben „in Gemeinschaft mit anderen“ zu leben. Häufig verletzen Staaten dieses Recht, indem sie christliche Zusammenkünfte zu unterbinden suchen.  

Recht auf Glaubenswechsel

Laut Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) schließt das Recht auf Religionsfreiheit „die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln“. Ein solch expliziter Schutz des Glaubenswechsels war in Artikel 18 des 1966 verabschiedeten, rechtsverbindlichen Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nicht mehr konsensfähig. Inzwischen war die Opposition vor allem vonseiten der neuen, unabhängigen islamischen Staaten zu stark geworden. Somit einigte man sich darauf, die oben genannte Formulierung durch die Worte „Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen“ auszutauschen. Das ändert jedoch nichts daran, dass Juristen das Recht auf Glaubenswechsel weiterhin als denknotwendigen Teil des Rechts „eine Religion zu haben oder anzunehmen“ ansehen.

Dass die Frage nach einer Möglichkeit des Glaubenswechsels zu so großen Diskussionen führte, zeigt jedoch, wie brisant das Thema ist. Nach islamischem Strafrecht steht auf „Apostasie“ (der Abkehr vom Islam) die Todesstrafe, selbst wenn diese jedenfalls staatlicherseits nicht immer vollstreckt wird. Doch auch Christen mit hinduistischem, buddhistischem oder Stammeshintergrund erfahren oft ein hohes Maß an Diskriminierung und Gewalt, wenn sie sich von der Mehrheitsreligion ihres sozialen Umfeldes abwenden. Dabei geht der Druck nicht nur vom Staat sondern in besonderer Weise auch von religiösen Leitern, der lokalen Gemeinschaft und der eigenen Familie aus.

Aus diesem Grund leben Konvertiten häufig im Verborgenen und tauchen daher auch in keiner religiösen Statistik auf. Ein Schwerpunkt der Arbeit von Open Doors ist die Unterstützung christlicher Konvertiten, da diese Gruppe aufgrund ihres Glaubenswechsels oft am schwersten verfolgt wird. Im Lauf der Jahre hat Open Doors zahlreiche Fälle dokumentiert. Oft stehen christliche Konvertiten unter enormem Druck, sich wieder ihrer Ursprungsreligion zuzuwenden. Deswegen setzt sich Open Doors besonders für ihren Schutz ein. Auch im jährlich publizierten Weltverfolgungsindex wird die Situation von Konvertiten besonders berücksichtigt.

Wer bestimmt, was Menschenrechte sind?

Welche Rechte international als Menschenrechte anerkannt sind, ist in der sogenannten Internationalen Menschenrechtscharta festgelegt. Sie besteht aus drei von den Vereinten Nationen verabschiedeten Dokumenten: Der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (Zivilpakt) und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt).

Wie sich bereits aus dem Namen erkennen lässt, handelt es sich bei der AEMR um kein rechtsverbindliches Dokument im engeren Sinne. Jedoch wird die 1948 verabschiedete Erklärung aufgrund ihrer weitverbreiteten Verwendung allgemein als internationales Gewohnheitsrecht anerkannt. Außerdem ist sie ein wichtiges politisches Dokument, da nicht alle Staaten auch Mitglieder der beiden Pakte geworden sind.

1966 wurden die Menschenrechte aus der AEMR im Zivilpakt und im Sozialpakt, zwei rechtsverbindlichen Konventionen, verankert. Diesen Pakten können Staaten beitreten, wodurch sie für die Mitglieder rechtsverbindlich werden. Der Zivilpakt hat 169 Mitgliedstaaten, der Sozialpakt 165 (Stand: Februar 2017).  Zwei Ausschüsse sind dafür verantwortlich, die Einhaltung der beiden Konventionen zu überwachen und die Staatenberichte, in denen Mitgliedsstaaten regelmäßig zur herrschenden Menschenrechtssituation Stellung nehmen müssen, zu bearbeiten und zu beantworten.

Das Recht auf Religionsfreiheit ist in Artikel 18 der AEMR festgelegt, nach der sich alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen zu richten haben und die somit den international gültigen Standard darstellt. Außerdem ist das Recht auf Religionsfreiheit in Artikel 18 des Zivilpakts verankert, dessen Einhaltung vom UN-Menschenrechtsausschuss überwacht wird.

Weitere Menschenrechtsverletzungen

Die Diskriminierung und Verfolgung von Christen äußert sich auch in der Verletzung anderer im Zivilpakt verankerter sowie durch eigene Konventionen geschützter Menschenrechte. Folgende Rechte werden immer wieder verletzt:

Anti-Diskriminierungsgrundsatz

Artikel 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, der im selben Wortlaut auch im Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Recht zu finden ist, verbietet jegliche Diskriminierung in der Gewährleistung der Menschenrechte aufgrund der Religionszugehörigkeit:

„Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.“

Dieser Grundsatz wird immer dann verletzt, wenn Christen die Ausübung der in den Internationalen Pakten verankerten Menschenrechte wegen ihres Glaubens verwehrt wird, sei es, dass sie beruflich nicht dieselben Chancen haben, sei es, dass Schüler aufgrund ihres Glaubens schlechtere Noten erhalten oder ihnen der Besuch einer (weiterführenden) Schule verwehrt wird.

Minderheitenrechte

Da Christen in den meisten Staaten, in denen sie unter Druck stehen, zu den Minderheiten zählen, gelten für sie häufig die speziellen Schutzvorschriften für Minderheiten.

Die in sehr umfangreichen Konventionen festgelegten Minderheitenrechte werden Christen als Angehörigen einer religiösen Minderheit in vielen Ländern vorenthalten. Aufgrund ihres prekären Status haben sie häufig kaum eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, sei es juristisch, sei es, dass sie wenigstens in der Öffentlichkeit Gehör finden.

So regelt etwa Artikel 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte:

„In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.“

Daneben ist zumindest als Maßstab auch die Erklärung 47/135 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Rechte von nationalen, ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten vom 18. Dezember 1992 heranzuziehen.

Rechte von Frauen

Speziell geschützt werden die Rechte von Frauen, besonders im „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ vom 18. Dezember 1979.

Unter anderem wird Frauen darin garantiert, alle Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt ausüben und genießen zu dürfen (Artikel 3) sowie Frauen vor dem Gesetz dem Mann gleichzustellen (Artikel 15 Absatz 1). Außerdem verpflichten sich die Vertragsstaaten, Maßnahmen zur Abschaffung des Frauenhandels und der Ausbeutung durch Prostitution zu ergreifen (Artikel 6). Gleichberechtigung soll vor allem auch im Ehe- und Familienrecht gewährleistet werden (Artikel 16).

In Ländern, in denen Christen eine Minderheit bilden, sind Frauen regelmäßig besonders benachteiligt und können sich daher auf die ihnen nach internationalen Konventionen zustehenden Schutzrechte kaum berufen. Christliche Frauen sind in diesen Ländern auf zweifache Weise von Diskriminierung betroffen.

Rechte von Kindern

Kinder, die als Angehörige einer christlichen Minderheit aufwachsen, haben meist schlechte Startmöglichkeiten. Sie werden in der Ausbildung benachteiligt und stehen unter Druck, sich der religiösen Mehrheit anzupassen. Die Freiheit der Kinder, von ihren Eltern auch in religiösen Fragen erzogen und gebildet zu werden, bleibt häufig illusorisch.

Auch die Rechte von Kindern werden besonders geschützt. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes erfreut sich nach wie vor des mit Abstand höchsten Ratifikationsstands aller menschenrechtlicher Verträge.

Neben dem allgemeinen Diskriminierungsverbot sind im hier interessierenden Zusammenhang zwei Rechte wichtig, welche regelmäßig verletzt werden.

 

Zum einen Artikel 14 Kinderrechtskonvention (KRK), welcher die Gewissens- und Religionsfreiheit des Kindes schützt:

„(1)  Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.“

„(2)  Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.“

„(3)  Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.“

 

Zum anderen Artikel 18 und 27 KRK, welche die Erziehung und Entwicklung des Kindes zuerst zur Aufgabe der Eltern bzw. des Vormundes machen:

Artikel 18 KRK

„(1)  Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.“

„(2)  Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.“

„(3)  Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.“


Artikel 27 KRK

„(1)  Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.“

„(2)  Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.“

„(3)  Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.“

„(4)  Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluss solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.“

Freie Meinungsäußerung

Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte bestimmt:

„(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.“

„(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.“

„(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;

b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.“

Open Doors liegen zahlreiche Fälle vor, in denen Christen daran gehindert werden, christliche Inhalte durch Druck oder im Internet zu veröffentlichen. Auch der Zugriff auf christliches Material aus dem Ausland wird häufig eingeschränkt oder sogar gesetzlich verboten. Da Absatz 3 eng und im Lichte der Gewährleistung der Religionsfreiheit auszulegen ist, sind solche Eingriffe von staatlicher Seite generell nicht gerechtfertigt.

Versammlungsfreiheit

In Artikel 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte wird das Recht auf Versammlungsfreiheit bestimmt:

„Das Recht, sich friedlich zu versammeln, wird anerkannt. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen  anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.“

Dieses Recht ist offensichtlich stark mit der Religionsfreiheit verknüpft, da die Versammlung von Gemeinden Teil des kollektiven Rechts, seine Religion „in Gemeinschaft mit anderen“ auszuüben, ist (Artikel 18). In Staaten, in denen die Regierung mit allen Mitteln ihren Machterhalt sichern wird, ist dieses Recht oft besonders stark eingeschränkt. Doch sind es häufig auch lokale Gemeinschaften, die gegen die Zusammenkünfte der christlichen Minderheiten vorgehen, da diese als Bedrohung der vorherrschenden religiösen Identität wahrgenommen werden. Dieses Recht gilt auch gerade dort, wo sich eine Gemeinde nicht als Ganzes versammelt, sondern sich etwa im Rahmen eines Gebets- oder Hauskreises im kleineren Rahmen trifft.

Bewegungsfreiheit

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte bestimmt in seinem Artikel 12:

„(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.“

„(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.“

„(3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind."

„(4) Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen.“

Natürlich sind nicht nur Christen in vielen Ländern in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Doch immer wieder werden Christen aus ihren angestammten Wohngebieten vertrieben. Oftmals wird es Christen untersagt, an christlichen Veranstaltungen oder Schulungen im Ausland teilzunehmen, während für andere Zwecke die Ausreise genehmigt wird.

Recht auf Ehe und Familie

Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bestimmt:

„(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung aufgrund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.“

„(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.“

„(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.“

 

Artikel 23 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte regelt diesen Anspruch wie folgt:

„(1)  Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.“

„(2)  Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.“

„(3)  Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.“

„(4)  Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.“

In vielen Ländern besteht der Schutz für Ehe und Familie von christlichen Minderheiten nur auf dem Papier. Insbesondere christliche Mädchen werden entführt, vergewaltigt und zwangsverheiratet. Gerade im Familien- und Erbrecht müssen sich Christen regelmäßig den Regeln der Mehrheitsgesellschaft unterwerfen.

Recht auf Leben

Artikel 6, Absatz 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte bestimmt:

„Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.“

Dieses Recht umfasst die Verpflichtung des Staates Individuen nicht willkürlich zu töten sowie ihr Leben vor nicht-staatlichen Akteuren zu schützen.

Folterverbot

Nicht zuletzt wird auch Christen gegenüber immer wieder das Folterverbot verletzt. Christen werden gefoltert, um „Geständnisse“ aus ihnen herauszubekommen oder um christliche Konvertiten zu ihrem Ursprungsglauben zurück zu bekehren. Folter kann von staatlichen Stellen vorgenommen werden, aber auch von privater Seite mit stillschweigender Duldung durch den Staat.

Das „Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ vom 10. Dezember 1984 bestimmt in seinem Artikel 1:

„(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck ,Folter‘ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“

„(2) Dieser Artikel lässt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.“

Recht auf ein faires Verfahren

Wenn es zur Verhandlung vor Behörden oder Gerichten kommt, werden Angehörigen der christlichen Minderheit häufig die elementarsten Rechte vorenthalten. Sei es, dass sie als Angeklagte Beweismittel nicht zu sehen bekommen und sich daher auch nicht verteidigen können, sei es, dass ihnen die Möglichkeit zur Anklage gar nicht erst eröffnet wird, sei es, dass ihnen die Möglichkeit der Verteidigung genommen wird: ein faires Verfahren können sie nur selten erwarten. Dabei ist in internationalen Abkommen sehr umfassend geregelt, wie ein Verfahren abzulaufen hat.

 

Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bestimmt:

„Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.“

Weiterhin werden in Artikel 10 und 11 allgemeine Verfahrensrechte wie der Anspruch auf rechtliches Gehör und sowie die Grundsätze der Unschuldsvermutung und „Keine Strafe ohne Gesetz“ garantiert.

 

Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte regelt dies umfassend in folgender Weise:

„(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.“

„(2)  Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.“

„(3)  Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
a) Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b) er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c) es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d) er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e) er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f) er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g) er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.“

„(4)  Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.“

„(5)  Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.“

„(6)  Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.“

„(7)  Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.“

Diese Rechte werden nicht nur Christen gegenüber vielfach missachtet, als häufig arme Minderheiten sind sie aber besonders schutzlos.

Schutz vor willkürlicher Verhaftung

Häufig werden Christen von staatlichen Behörden ohne Angabe von Gründen verhaftet und teils nur wenige Stunden, teils aber auch Wochen und Monate in Haft gehalten, ohne ihnen mitzuteilen, was ihnen vorgeworfen wird. Oftmals ist ihren Angehörigen oder Gemeindemitgliedern nicht bekannt, wo sie in Haft gehalten werden („incommunicado“). All dies verstößt gegen internationales Recht.

 

Artikel 9 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bestimmt:

„Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.“

 

Artikel 9 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte lautet:

„(1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.“

„(2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen.“

„(3) Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung aus der Haft. Es darf nicht die allgemeine Regel sein, dass Personen, die eine gerichtliche Aburteilung erwarten, in Haft gehalten werden, doch kann die Freilassung davon abhängig gemacht werden, dass für das Erscheinen zur Hauptverhandlung oder zu jeder anderen Verfahrenshandlung und gegebenenfalls zur Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.“

„(4) Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“

„(5) Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.“

 

Die Tatsache, dass viele Christen aufgrund vorgeschobener Anschuldigungen festgenommen werden, ändert nichts an der Verletzung dieser Rechte, sondern führt allenfalls zu erschwerter Beweisbarkeit.

Weitere Hintergrundinformationen

Ein verfolgter Christ. Rechts daneben der Schriftzug "Weltverfolgungsindex 2025 – Neu am 15.01."

Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste von 50 Ländern und ein jährlicher Bericht darüber, wo und wie Christen die stärkste Verfolgung und Diskriminierung erleben.